Satzung der Freien Wähler Ginsheim-Gustavsburg

1. Name und Sitz des Vereins

 

1.1 Name

Der Name des Vereins lautet Freie Wähler Ginsheim-Gustavsburg, abgekürzt FW GiGu.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

 

1.2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist 65462 Ginsheim-Gustavsburg.

 

1.3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

 

Der Vereinszweck ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

Dies geschieht insbesondere durch die Teilnahme an Kommunalwahlen im Bereich der Stadt Ginsheim-Gustavsburg, sowie zum Kreistag des Kreises Groß-Gerau und den Landtags- und Bundestagswahlen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Mitgliedschaft

 

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Durch Versäumnis entstandene Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

3.2 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

3.2.1 Austritt

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

3.2.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, den Statuten, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Folge zu leisten oder sonst durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen der FW GiGu gröblich zuwiderhandelt.

Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich durch den Vorstand bekannt gemacht werden.

 

3.3

Mit der Mitgliedschaft bei den Freien Wählern Ginsheim-Gustavsburg ist eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die ebenfalls an Kommunalwahlen der Stadt Ginsheim-Gustavsburg teilnimmt, unvereinbar.

 

4. Struktur

 

4.1 Organe

Die Organisationseinheiten der Freien Wähler Ginsheim-Gustavsburg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

In die Stadtverordnetenversammlung gewählte Mitglieder können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Fraktion bilden.

 

4.2 Arbeitskreise

Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Vorstandes Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeiten.

Die Mitgliederversammlung kann Grundsätze beschließen, die die Tätigkeit der Arbeitskreise im Einzelnen regelt.

 

5. Mitgliederversammlung

 

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) mindestens einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal (Jahreshauptversammlung),

b) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, insbesondere

- zur Beschlussfassung über einen Wahlvorschlag gem. §§10 ff. Kommunalwahlgesetz,

- zur Beschlussfassung über ein Wahl- oder Grundsatzprogramm,

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

5.2 Einberufung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat dann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

5.3 Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß Ziff. 5.1, a) dieser Satzung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts des Fraktionsvorsitzenden

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung und Wahl des Vorstandes (vgl Ziff. 6)

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Die Beschlussfassung über Satzung und anderer Statuten.

g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Auflösung des Vereins

 

5.4 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

5.5 Satzungsänderung / Auflösung

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung enthalten.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereines oder einer Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Stadt Ginsheim-Gustavsburg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

5.6 Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einer durch die Versammlung gewählte Versammlungsleitung geleitet.

 

5.7 Abstimmungen und Wahlen

Soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

5.8 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Protokollführer ist der Schriftführer (vgl. Ziff. 6.2), es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.  Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

6. Vorstand

 

6.1 Aufgabe

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

6.2 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

- einer / einem Vorsitzenden

- einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden

- einer / einem Schriftführer/in

- einer / einem Kassierer/in

- und Beisitzer/innen (mindestens zwei)

 

6.3 Vorstand i.S. §26BGB

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten

 

7. Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mit Inkrafttreten dieser Satzung 60 Euro jährlich.

Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

8. Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Verabschiedung am 17.05.2016 in Kraft.

 

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